Fallbeispiele
Mit den folgenden Fallbeispielen geben wir einen Einblick in unsere Arbeit, welche Schicksale und Aufgaben an uns herangetragen werden und wie wir damit konkret umgehen. Manche Menschen sind uns nur ein einziges Mal begegnet, andere haben wir über Jahre hinweg begleitet. Da die Stadt Marburg für ihre blindenfreundliche Infrastruktur bekannt ist, finden sich hier überdurchschnittlich viele Geschichten, in denen blinde Schutzsuchende vorkommen.
Themen: Griechenland, Anerkannten-Fälle, Besonders Schutzbedürftige, Familien(-trennung), EU-Türkei-Deal,
Frau J. kommt Anfang 2022 mit vier Kindern nach Marburg. Sie ist hochschwanger, das fünfte Kind wird kurz darauf in Marburg geboren. Die Familie war ursprünglich aus Afghanistan geflohen und in Griechenland gestrandet. Dort wurden die Mutter und ihre Kinder als Flüchtlinge anerkannt, der Vater jedoch abgelehnt. Griechenland möchte abgelehnte Asylbewerber eigentlich grundsätzlich gerne in die Türkei abschieben, die Türkei möchte die Menschen aber ungerne aufnehmen. Deshalb saß der Vater eine 18-monatige „Abschiebe-Haftstrafe“ in Griechenland ab, während die Mutter mit den Kindern nach Deutschland weiterreiste. Sie stellten hier erneut Asylanträge und bekamen nationale Abschiebungsverbote zugesprochen.
Mehrere EU-Staaten, darunter Deutschland, haben entschieden, Asylanträge von Menschen mit Flüchtlingsstatus aus Griechenland inhaltlich so zu prüfen, als hätten sie noch nirgendwo Asylanträge gestellt. Denn viele Gerichte haben geurteilt, dass die Lebensbedingungen dort gegen die grundlegende Menschenwürde verstoßen.
Langsam findet sich die Familie in ihren Alltag. Drei Kinder gehen zur Schule, eine Tochter bräuchte dringend einen Kindergartenplatz, findet aber keinen. Mit dem Baby kann die Mutter, die Analphabetin ist, keinen regulären Deutschkurs besuchen. In unregelmäßigen Abständen liefert sie plastiktütenweise neue Behördenpost in unserer Beratung ab. Endlich wird der Vater freigelassen und kommt nach Deutschland. Er wird jedoch im Gießener Erstaufnahme-Camp festgesetzt, weil sein Fall durch die griechische Ablehnung rechtlich komplizierter ist. Mehrmals die Woche besucht er seine Familie. (August 2023
Themen: Junge Volljährige, Bleibeperspektiven, Herkunftsländer, Arbeitserlaubnis
T. kommt im Sommer 2021 nach Hessen. Als frisch 18-jähriger und damit erwachsener Asylbewerber erhält er keine Unterstützung durch die Jugendhilfe mehr. Weil er aus Guinea stammt und damit aus einem Land mit sehr geringer Anerkennungsquote bzw. „schlechter Bleibeperspektive“, hat er nach damaliger Gesetzeslage kein Recht auf einen Integrationskurs. Also setzt er sich jeden Tag in eine öffentliche Bücherei und lernt selbstständig Deutsch. Irgendwann erfährt er, dass man auch als Erwachsener noch den Realschulabschluss machen kann und meldet sich in Marburg in der Schule an. Leider zu spät im Schuljahr – die Prüfung darf er im Sommer 2023 nicht mehr ablegen. Deshalb will er erstmal arbeiten gehen und im Dezember zur externen Realschulprüfung antreten. Mit dem Abschluss kann er dann endlich die IT-Ausbildung anfangen, die er sich so sehr wünscht. Doch wer legal arbeiten will, dem werden viele bürokratische Hürden in den Weg gelegt. Zuerst fehlt die Krankenversicherung, dann die „Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit“ für alle Asylbewerber, die schon mindestens neun Monate in Deutschland leben und diese Nebenbestimmung in ihrem Ausweis stehen haben. Auch die Ausländerbehörde muss zustimmen. Während dieser langen Wartezeit auf die Genehmigung für einen konkreten Arbeitsplatz, geht das Jobangebot schon fast wieder verloren. Mitten hinein platzt auch noch die Ablehnung des Asylantrags, gegen die er Klage erheben muss, um sich erstmal weiterhin legal hier aufzuhalten. Anwaltskosten müssen bezahlt werden. Schlussendlich wird von seinem Lohn nicht mehr übrigbleiben als das, was er bekäme, wenn er nicht arbeiten würde, denn wer seinen Arbeitsvertrag vorlegt (Pflicht), muss anteilig Zimmermiete in der Unterkunft zahlen. Wir bleiben dran, unterstützen ihn beim Papierkram und mit Nachhilfe. (Oktober 2023)
Update Sommer 2025: Nachdem T. sein gutes Realschulzeugnis in der Tasche hatte, konnte er auch die Ausbildung erfolgreich abschließen und sucht jetzt wieder eine Arbeit, diesmal als IT-Fachkraft. Das ist besonders wichtig, weil die Klage gegen seinen negativen Asylbescheid inzwischen endgültig abgelehnt wurde und er nur noch geduldet wird. Mit seinen deutschen Abschlüssen, die er nicht extra anerkennen lassen muss, kann er direkt in einen Aufenthaltstitel für Fachkräfte wechseln.
Themen: Ukraine-Krieg, Drittstaatenangehörige, Fachkräfte(-mangel), Abschiebung, Ausreisepflicht
Herr G-L. kommt aus der DR Kongo und arbeitet als Kardiologe in der Ukraine, als der Krieg ausbricht. Er reist nach Deutschland und stellt einen Antrag auf Aufenthalt nach der Massenzustrom-Richtlinie, wie ihn Ukrainer mit ukrainischem Pass bekommen. Der Antrag wird knapp ein Jahr später abgelehnt – und die Abschiebung in den Kongo angedroht! Schriftlich. Höflich. Aber eindeutig. „Etwaige Abschiebekosten haben Sie gem.§66 Abs.1 AufenthG. selbst zu tragen“, heißt es im Bescheid. Die Frist für einen Widerspruch ist bereits verstrichen. Ihm bleibt nichts anderes übrig, als einen Asylantrag zu stellen und die Wartezeit bestmöglich auszunutzen, um seine ausländischen Zeugnisse anerkennen zu lassen. Damit kann er sich hoffentlich einen Aufenthaltstitel erarbeiten. Deutschland, deine Fachkräfte! (Mai 2023)
Themen: Geflüchtete Menschen mit Behinderung, Gesundheitsversorgung, Sprachkurse, Umverteilung
Frau A. flieht Ende 2021 mit zwei Söhnen aus der Türkei. Ihr 14-jähriger Sohn darf als Minderjähriger sofort zur Schule gehen. Ihr anderer Sohn ist geburtsblind, aber volljährig und hat damit erstmal fast gar keine Möglichkeiten. Um den Deutschkurs für Blinde in Frankfurt am Main besuchen zu können (die Marburger Blista nimmt nur Menschen auf, die schon Deutsch sprechen oder Ukrainer sind) braucht er entweder einen Aufenthaltstitel oder den Nachweis, dass sein Asylverfahren schon länger als 18 Monate dauert. Dann erst müssen Behörden und Sozialversicherungen die Kursgebühren übernehmen, die kein Mensch selbst zahlen könnte. Auch das Mobilitätstraining mit dem Blindenstock, das ihm die selbstständige Orientierung im Straßenverkehr ermöglichen soll, wird abgelehnt.
Die Mutter setzt viel daran, nach Würzburg umverteilt zu werden, wo es einen allgemeinen Integrationskurs für blinde Asylbewerber gibt, es wird aber nicht genehmigt. Immerhin, die Entscheidungen über die Asylanträge stehen noch aus, bisher wurden sie nicht abgelehnt.
Bald darauf reisen ihre anderen beiden Kinder mit Studentenvisa nach Deutschland ein. Sie stellen keine Asylanträge. Von diesen beiden Erwachsenen ist einer ebenfalls blind. Er hat ein besonderes musikalisches Stipendium, muss aber selbst zunächst Deutsch lernen. Deshalb sucht er sich mehrere Chöre, wo er gerne mitsingt. Für ihn wäre der Deutschkurs in Frankfurt rechtlich sogar möglich. Aber zu dem Zeitpunkt sind keine Plätze mehr frei, außerdem ist die Finanzierung ungeklärt.
Die beiden fitten Brüder wollen nicht warten und bringen sich schonmal alle nötigen Wege bei, begleitet von unseren Ehrenamtlichen. (Juni 2023)
Update Frühsommer 2024: Der Asylantrag von Frau A. wird positiv beschieden, sie wird als Asylberechtigte anerkannt. Ihr Mann, ein regierungskritischer Journalist, war nach dem Putschversuch 2016 festgenommen worden und verstarb noch in der türkischen Untersuchungshaft, ohne Anklage oder Prozess. Die deutschen Behörden schützen Frau A., die sich als Lehrerin vor einem ähnlichen Schicksal fürchtete. Ihre beiden blinden Söhne konnten inzwischen den Deutschkurs in Frankfurt beginnen und erfolgreich abschließen.
Themen: (Illegale) Einreise, LGBTQIA-Geflüchtete, Unterkunft
B. kam ursprünglich als Masterstudent aus der Türkei nach Deutschland. Nach einigen Monaten stellt er fest, dass er hier nicht Fuß fassen wird. Sein Bürge zieht sich zurück, sodass das vorgeschriebene Sperrkonto als Sicherheit nicht mehr zur Verfügung steht. Außerdem gelingt ihm der Spagat zwischen Studium, Arbeit und Deutsch lernen nur sehr schlecht. Er kehrt in die Türkei zurück. Dort fliegt auf, dass er queer ist. Von seiner Familie, besonders von seinem Vater, wird er mit dem Tod bedroht. Sein Vater gehört den „Grauen Wölfen“ an, eine Art türkischer Neonazis. B. flieht nach Istanbul, er will in der Anonymität der Großstadt untertauchen. Dort warnt ihn ein Anruf seiner Schwester: Dein Vater ist auf dem Weg zu dir, er hat dich über die Polizei orten lassen! Er zerstört sein Handy und flieht weiter nach Deutschland, weil sein Visum noch einige Wochen gültig ist. Ein Freund bezahlt den Flug. Hier angekommen, will er einen Asylantrag stellen, aber Gießen weist ihn ab: Sein Visum ist ja noch gültig! Völlig verzweifelt läuft er bei großer Hitze von Gießen nach Marburg in unsere Beratung und sucht einen Unterschlupf, um die Zeit zu überbrücken. Das gelingt und zwei Wochen später kann er endlich seinen Antrag stellen. Seine Anhörung steht noch bevor. Wir vermitteln ihn an die Rainbow Refugees, sie unterstützen ihn tatkräftig in allen Belangen. (August 2023)
Themen: Dublin-Verordnung, Überstellungsfrist, Inobhutnahme, unbegleitete Minderjährige, Untertauchen, Abschiebehaft
Die Brüder A. und E., türkische Kurden, kommen Anfang 2022 nach Gladenbach bei Marburg. Leider haben sie einen Umweg über Österreich gemacht und dort Fingerabdrücke hinterlassen. Die Abschiebung nach Österreich wird angeordnet, weil Asylbewerber immer in dem EU-Land ihr Asylverfahren durchlaufen sollen, das sie zuerst betreten haben oder in dem sie eben Spuren hinterlassen haben. Die sogenannte Dublin-Verordnung regelt das. Nach Österreich wollen sie auf keinen Fall. Sie reichen zwei Wochen vor Ablauf der sechsmonatigen Dublin-Frist Klage ein und verlieren natürlich, denn was droht in Österreich? Sie sind dort ja noch nicht abgelehnt worden. Mit der verlorenen Dublin-Klage beginnt die sechsmonatige Überstellungsfrist neu zu laufen. Diese Frist kann sich um ein Jahr auf 18 Monate verlängern, wenn die Brüder absichtlich untertauchen. Sie versuchen selbst, sich in ein Kirchenasyl zu retten, was wir nicht unterstützen können. Denn Kirchenasyle sind eine – vom Staat meist tolerierte – Möglichkeit für Härtefälle, um sich vor Abschiebung zu schützen und sollen Ausnahmen bleiben.
Dann geschieht das schwere Erdbeben in der Türkei. Der Ältere reist mutmaßlich dorthin aus, um nach seinen Eltern zu sehen. Der Jüngere, noch zwei Monate 17 Jahre alt, begibt sich rechtzeitig zur Polizei, um als jetzt unbegleiteter Minderjähriger in Obhut genommen zu werden. Damit ist Österreich für ihn vom Tisch.
Der Ältere taucht immer wieder mal in der Umgebung von Marburg auf und unter, einmal braucht er dringend einen Zahnarzttermin. Schließlich geht er in das Erstaufnahme-Camp in Gießen, um sich wieder asylsuchend zu melden. Dort wird er festgenommen und in Abschiebehaft gesteckt. Falls er nicht innerhalb der Haftfristen nach Österreich abgeschoben werden kann, wird er wieder freikommen und die Abschiebung aus der Unterkunft befürchten müssen. Es geht dabei lediglich um Österreich und nicht um eine Abschiebung in die Türkei, weil sein ruhender Fall einfach wieder eröffnet wurde, als er sich in Gießen meldete. (August 2023)
Themen: Dublin-Verordnung, Folge- und Zweitanträge, Abschiebehaft, Kirchenasyl, freiwillige Rückkehr, Passbeschaffung und Identitätsklärung, frauenspezifische Fluchtgründe (FGM/C), kommunale Unterbringung
Vier Geschwister konnten gemeinsam aus Somalia fliehen. Nach zwei Jahren Flucht strandeten sie im Sommer 2020 in Belgien. Hier ist die Reise leider nicht glücklich zu Ende, denn anderthalb Jahre später werden ihre Asylanträge abgelehnt. Dadurch verliert man in Belgien das Recht auf fast alles, auch auf Unterkunft und Arbeit und es ist beinahe unmöglich, diesem Kreislauf mit einer legalen Perspektive zu entkommen. Drei Geschwister, der große Bruder M. und die zwei Schwestern S. und F., reisen im Januar 2022 weiter nach Deutschland. In Marburg dürfen sie wieder zur Schule gehen. Den kleinen Bruder A. lassen sie zurück, weil er immer noch minderjährig ist und dadurch vorläufig bleiben und seine Ausbildung in Belgien beenden darf. Wenn er 18 wird, hat er dreieinhalb Jahre dort gelebt und spricht fließend Französisch. Damit stehen die Chancen gut, dass er eine Aufenthaltserlaubnis bekommt, zumal sich seine Vormundfamilie sehr für ihn einsetzt.
Seine drei älteren Geschwister haben jetzt mit der Dublin-Verordnung zu kämpfen, sie sollen nach Belgien abgeschoben werden. Eine der Schwestern wird buchstäblich in der letzten Nacht ihrer Frist tatsächlich abgeschoben. Sie kehrt schnell zurück und registriert sich in Gießen für einen Folgeantrag, sie möchte eine neue Runde Dublin spielen – da wird sie festgenommen und in Abschiebehaft gesteckt. Ihr Verbrechen: Illegale Einreise. Wer abgeschoben wird, egal wohin, bekommt im Bescheid eine Einreisesperre gesetzt. Mit ihrer Wiedereinreise verstößt sie dagegen. Vier Wochen sitzt S. in Haft, dann wird sie plötzlich entlassen. Man könne sie nicht mehr im dafür vorgesehenen zeitlichen Rahmen abschieben, heißt es. Denn Deutschland muss vor jeder Dublin-Abschiebung das Land, in ihrem Fall Belgien, neu kontaktieren und Belgien muss antworten.
Ihre Haft war zeitweise rechtswidrig, weil unverhältnismäßig, wie ungefähr ein Jahr später gerichtlich festgestellt wird.
Für M. und F. haben wir in der Zwischenzeit Kirchenasylplätze organisiert, S. kommt jetzt zu ihnen. Das BAMF lehnt die Kirchenasylmeldung von S. ab (weil ihre neue sechsmonatige Dublin-Frist formal noch nicht begonnen hatte); wir reichen trotzdem ein ordentliches Dossier ein, so wie es normalerweise in Kirchenasyl-Fällen verlangt wird. Ausführlich wird die Situation abgelehnter Asylbewerber*innen in Belgien dargestellt und das Fazit lautet: Ihr hätte deshalb auf absehbare Zeit die Verelendung gedroht.
Besonders kalt und absurd erscheint beispielsweise, dass ihr selbst die „freiwillige Ausreise“ aus Belgien nach Somalia nicht offenstand. Die staatliche Organisation, die solche Ausreisen finanziell und mit Sachleistungen unterstützt, tut das nur, wenn eine tragfähige Struktur zur Re-Integration vor Ort vorhanden ist. Was bei S. und ihren Geschwistern nicht mehr der Fall ist, die Gefechte lokaler Milizen sind ein Hindernis, kein Auffangnetz. Es sei derzeit in Südsomalia so gefährlich, dass Rückkehrer*innen dort nicht von internationalen Mitarbeitern unterstützt werden könnten, schreibt die Organisation… Sie hätte sich also abschieben lassen müssen.
Nachdem das Kirchenasyl beendet ist, erhält M. als Erster seine Ablehnung. Weil sein Antrag auf Asyl in Belgien ja schon geprüft bzw. abgelehnt wurde, ist sein Antrag hier ein unzulässiger Zweitantrag. Er hat keine neuen Gründe oder Beweise vorgebracht. Die Klage dagegen schützt in diesem Fall nicht automatisch vor Abschiebung, hat also keine „aufschiebende Wirkung“. Die Ausländerbehörde fordert von ihm, dass er einen somalischen Reisepass beantragt, sonst bekommt er keine Arbeitserlaubnis und darf keine Ausbildung anfangen. Mit dem Pass kann er aber nach Somalia abgeschoben werden. Zukunft ungewiss.
Dann ist F. dran, die Ablehnung kommt und sorgt für Wirbel. Klage und Eilantrag (auf aufschiebende Wirkung) werden erhoben, bei ihr kann man sich auf mehr frauenspezifische Fluchtgründe wie Genitalverstümmelung (per Attest) berufen, die in Belgien asylrechtlich anders bewertet werden.
Noch bevor das Gericht allerdings über Klage und Eilantrag entscheiden kann, kommt ein neues Schreiben: Aus humanitären Gründen, als alleinstehende Frau ohne Familie in Somalia endlich wahrgenommen, wird F. durch das BAMF doch ein nationales Abschiebungsverbot zuerkannt.
S. hat noch kein Schreiben erhalten, ihr stand zunächst eine neue Anhörung bevor. Darin trug sie u.a. vor, sie sei wie ihre Schwester von weiblicher Genitalverstümmelung betroffen, strebe aber konkret eine plastische Rekonstruktion an. Das kann als neue Tatsache und persönliche Entwicklung gewertet werden. Ihr Körper ist politisch. Sie wendet sich damit von der somalischen Tradition ab, was sie in Schwierigkeiten mit anderen Somalis bringt. Seitdem wartet sie auf den Bescheid.
Ohne reguläre Krankenversicherung ist die medizinische Rekonstruktion allerdings schwer durchzusetzen. Das Sozialamt muss in ihrem Einzelfall entscheiden, ob die Operation notwendig ist und bezahlt wird.
Wir fahren nach Aachen, wo Dr. O’Dey betroffene Frauen operiert, er hat eine Operationstechnik entwickelt, die dem Vaginalbereich Form und Funktion zurückgibt. Ein erster OP-Termin kann nicht eingehalten werden, weil über die Kostenübernahme nicht entschieden wurde, wenig später wird die OP in Aachen nicht mehr angeboten. Wir erfahren, dass eine Chirurgin in Gießen diese Technik erlernt hat und ab 2025 dort operiert. S. wechselt zu ihr, es ist nicht geklärt, ob der neue Termin eingehalten werden kann.
Aktuell sind die Geschwister auf verschiedene Unterkünfte im Landkreis verteilt und dürfen nicht zusammenwohnen. F. kann wieder zur Schule gehen und bereitet sich auf den Sprung in die Realschulklasse vor. S. hat durch die Abschiebung ihren Schulplatz offiziell verloren, aber das Lernen nicht aufgegeben. (März 2024)
Update April 2025: Im Januar 2025 bekam S. einen positiven Bescheid, ihr wurde die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Dadurch erhielt sie automatisch die vollständige Krankenversicherung und die große rekonstruierende OP konnte Ende März 2025 in Gießen stattfinden.
Themen: Familien, Familiennachzug, Wohnungssuche, Rassismus und Vorurteile, Bürokratie
Herr A. aus Syrien hat eine große Familie. Mit zwei Söhnen flieht er 2020 nach Deutschland. Zwei Jahre später kommt die Mutter per Familiennachzug mit fünf Kindern dazu. Uns erreicht eine wahre Papierflut, viele Dinge müssen geregelt werden und so vieles hängt an der Meldebescheinigung, indirekt auch der Schulbesuch. Wohnraum muss her – zu neunt können sie nicht in einer Zweizimmerwohnung leben, sie fliegen quasi raus. Das sanierte Pfarrhaus in einem recht gut angebundenen Dorf unseres Landkreises bietet sich an. Im ersten Anlauf scheitert ein Mietvertrag aber am Widerstand des Kirchenvorstands, der teilweise sehr rassistische, verbitterte Debatten führte. Kurz scheint ein Haus mit Garten woanders möglich, aber der Traum platzt. Mit großem Engagement gelingt es, den negativen Beschluss für das Pfarrhaus aufzuheben und einen neuen Mietvertrag zu erarbeiten. Das Haus ist leer, wir fangen schon mal an, Möbelspenden zu sammeln. Immer wieder tauchen neue Hindernisse und Unsicherheiten auf. Dann wird laut, dass die Mutter das achte Kind erwartet. Der Mietfrieden ist wieder in Gefahr. (April 2023)
Themen: Folter, Griechenland, Anerkannten-Fälle, Gesundheitsversorgung, Geflüchtete Menschen mit Behinderung, besonders schutzbedürftig
Ahmad K. wurde im syrischen Gefängnis so sehr gefoltert, dass er fast vollständig erblindete. Er flieht bis nach Griechenland und wird dort als Flüchtling anerkannt. Dort überleben kann er nur, indem er sich mit Mohammad aus Gaza, Palästina zusammentut, der normal sehen kann. Auch er wurde als Flüchtling anerkannt. Gemeinsam kommen die beiden Männer 2021 nach Marburg, wo Ahmad K. nach langer Wartezeit wieder als Flüchtling anerkannt wird. Sein Freund und Unterstützer aus Palästina wird abgelehnt. Die reale Abschiebung nach Gaza droht ihm eher nicht, schon allein, weil Israel in der Regel keine Palästinenser zurücknimmt, aber es erschwert die Integration sehr. Er verschwindet irgendwo zwischen Gelegenheitsjobs und Moschee. Mit Kriegsausbruch im Winter 2023 haben sich seine Chancen auf einen humanitären Aufenthaltstitel wieder stark verbessert.
Ahmad K. geht jetzt in Frankfurt zum Deutschkurs für Blinde und ist glücklich dort. Der Weg war trotz Flüchtlingsanerkennung steinig. Besonders perfide versuchte es das Jobcenter. Die Drohung: Wenn er den Deutschkurs für Blinde jetzt anfangen würde, müssten ihm seine Leistungen gestrichen werden, weil er verpflichtet sei, eine Maßnahme zu besuchen. Und dieser Deutschkurs sei ja schließlich keine Maßnahme des Jobcenters. Das ist schlicht falsch. Auch den Kampf ums Blindengeld haben wir mit ihm endlich gewonnen.
Seine Frau und seine vier Kinder sind in der Türkei geblieben, er möchte sie nicht nachholen. (Dezember 2023)
Themen: Geflüchtete Menschen mit Behinderung, Gesundheitsversorgung, Dublin-Verordnung, Abschiebung
Herr W. spielte als Kind in Syrien gern Fußball. Irgendwann bekam er eine Entzündung im Auge, die sich schnell auch auf das andere Auge ausbreitete. Die Ärzte gaben ihm Spritzen, die jedoch nicht halfen, sondern den Zustand sogar noch verschlechterten. Bald konnte er fast nichts mehr sehen, also keine Fußballspiele mehr für ihn. Sein geduldiges Gemüt behielt er bei. 2022 flieht er nach Deutschland, streift unterwegs aber leider spanisches Festland. Als er nach Oberweimar verteilt wird, weiß er noch nicht, dass seine Dublin-Frist begonnen hat. Seine medizinische Versorgung läuft gut an, die Ärzte im Uniklinikum sagen, dass seine Augen operiert werden können. Volle Sehkraft wird er nicht bekommen, aber einen großen Unterschied spüren. Eine Woche vor dem geplanten OP-Termin wird er nachts nach Spanien abgeschoben. Von dort aus meldet er sich beim Sozialarbeiter seiner Unterkunft. Er kommt in einer Kirchengemeinde unter, die sich bemüht, Spenden zu sammeln, um ihm die OP in Spanien zu ermöglichen. (Oktober 2023)
Themen: Arbeit, Bleibeperspektive, Chancen-Aufenthaltsrecht, Duldung, Integration
Im Sommer 2015 flieht Herr K. aus dem Irak nach Marburg. Sein Asylantrag wird abgelehnt, die Klage dagegen auch. Jahrelang wird er nur geduldet und arbeitet als Bauhelfer bei einer Marburger Firma. Durch das neu eingeführte Chancen-Aufenthaltsrecht lässt er Anfang 2024 die Duldung zunächst hinter sich und bekommt einen unbefristeten Arbeitsvertrag angeboten. Das Chancen-Aufenthaltsrecht eröffnet vielen Menschen, die lange nur geduldet wurden, für anderthalb Jahre einen regulären Aufenthalt in Deutschland. In dieser Zeit sollen sie die restlichen Bedingungen für ein dauerhaftes Bleiberecht erfüllen. Nach Ablauf der 18 Monate beantragt K. bei der Ausländerbehörde den Aufenthaltstitel nach §25b für gut integrierte Erwachsene. Das wird u.a. abgelehnt, weil seine Arbeitszeit durch eine Knie-Verletzung angeblich zu lange unterbrochen war und weil sein neuer irakischer Reisepass nicht rechtzeitig kommt. Sein Personalausweis und ein abgelaufener Pass reichen der Behörde als Identitätsnachweise nicht. Mithilfe eines Anwalts legt er Widerspruch ein. In dieser Zeit darf er nicht arbeiten, erhält keine Duldung mehr und hat somit auch gar kein Geld zur Verfügung. Als Asylbegleitung unterstützen wir K. finanziell, da wir der Meinung sind, dass es nach 10 Jahren Aufenthalt eine andere Lösung als die Abschiebung geben muss. Sein Anwalt regt ein gerichtliches Mediationsverfahren mit der Stadt Marburg an. Das wird überraschend bewilligt und wir helfen bei der Vorbereitung des Gesprächs. K. spricht genug Deutsch, tut sich als Analphabet aber schwer mit schriftlichen Prüfungen. Wir organisieren einen mündlichen Deutschtest bei der Volkshochschule, den er besteht, wodurch er ein Zertifikat vorzeigen kann. Das Gespräch läuft gut, es wird vereinbart, dass K. regelmäßig aktuelle Lohnabrechnungen vorlegt, um Arbeitszeiten anzusammeln, bis der neue Pass endlich da ist. Dafür erhält er wieder Duldungen mit Arbeitserlaubnis, die Abschiebung wird erstmal ausgesetzt. Ein Aufenthaltstitel ist in greifbarer Nähe. (Juli 2025)
Themen: Dublin-Verordnung, Kirchenasyl, geflüchtete Menschen mit Behinderung, Wohnsitzauflagen, Familientrennung
Familie S. flieht aus Syrien nach Deutschland. Das sind Vater, Mutter und eine erwachsene Tochter. Ein erwachsener Sohn lebt schon viele Jahre hier in Hessen und hat seine Einbürgerung beantragt. Sie stammen ursprünglich aus Palästina und haben in Syrien seit mehreren Generationen als Flüchtlinge im Lager Yarmouk gelebt, was zu einem Stadtteil von Damaskus angewachsen ist.
Während des Asylverfahrens darf die Familie nicht beim Sohn wohnen, sondern muss im Gießener Erstaufnahme-Camp bleiben. Es wird sogar die Abschiebung nach Kroatien angeordnet, weil sie dort Fingerabdrücke abgeben mussten. Um die Familie nicht noch länger zu trennen und weil der Vater blind ist, wird ein stilles Kirchenasyl in Marburg möglich gemacht. Dort besuchen wir sie, trinken zusammen Tee und unterrichten die ersten Worte Deutsch. Es ist nicht klar, wie es nach dem Sturz des Assad-Regimes in Syrien mit syrischen Geflüchteten in Deutschland weitergeht. (Mai 2025)
Themen: Kinderschutz, FGM/C, medizinische Versorgung, Familiäre Bindung
Frau D. ist bereits schwanger, als sie mit ihrem Mann im Frühjahr 2024 dem Landkreis Marburg zugewiesen wird. Das junge Paar erwartet ein Mädchen. Sie wollen unbedingt verhindern, dass das Kind unter dem Druck der Angehörigen in Guinea Genitalverstümmelung erleiden muss. Zunächst wenden sie sich ans Jugendamt, das die Verantwortung von sich weist. Als sie in unsere Beratung kommen, organisieren wir die vorgeburtliche Vaterschaftsanerkennung, damit die Familie nicht mehr getrennt werden darf. Außerdem kümmern wir uns um eine ehrenamtliche Französisch-Dolmetscherin für anstehende Arzttermine. Im Gießener Uniklinikum gibt es eine spezielle Sprechstunde für beschnittene Frauen, wo Frau D., die selbst davon betroffen ist, gerne entbinden würde. Doch wegen der Wohnsitzauflagen für Asylbewerber*innen übernimmt das Sozialamt medizinische Kosten nur innerhalb des zuständigen Landkreises Marburg-Biedenkopf. Nach der Geburt in Marburg stellt die Familie für das Mädchen einen Asylantrag. Zur Begründung müssen sie Atteste vorlegen, die den Grad der Beschneidung von Frau D. erläutern und bestätigen, dass das Baby noch nicht beschnitten wurde. Die dafür festgelegte Frist reicht nicht aus, weil Frau D. erst einen Monat später den wichtigen Frauenarzttermin bekommt. Wir bemühen uns um die Fristverlängerung beim BAMF, damit die Verspätung der Familie nicht negativ ausgelegt werden kann. Wenn das Mädchen als Flüchtling anerkannt wird, erhalten auch die Eltern ein Bleiberecht. (Juni 2025)